Verpackungsgesetz – Was sollten Sie über LUCID wissen?

Lucid Verpackungsgesetz

Was ist LUCID

Unter LUCID versteht man eine öffentlich einsehbare Datenbank, die im Rahmen des Verpackungsgesetzes 2019 von der ZSVR (Abkürzung von Zentrale Stelle Verpackungsregister) erstellt worden ist. Alle Vertreiber von Verpackungen müssen sich in der LUCID Datenbank registrieren. 

Welche weiteren Informationen Sie über eine Registrierung bei LUCID wissen sollten, das erfahren Sie im Folgenden:

Die Pflicht zur Registrierung und Datenmeldung in LUCID

Unternehmen, welche Verpackungen in Umlauf bringen, müssen im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes sich registrieren. Damit diese Unternehmen ihrer Pflicht ordnungsgemäß nachkommen können, müssen sich die Hersteller und Händler mit ihren Unternehmensdaten im Verpackungsregister registrieren. Danach bekommen sie eine persönliche Registrierungsnummer. 

Mit dieser Registrierungsnummer müssen sich die Hersteller und Händler bei einem dualen System anmelden. Dies setzt voraus, dass die Unternehmen einen Lizenzierungsvertrag abschließen. Wenn die Registrierung abgeschlossen worden ist, werden diese Unternehmen in der öffentlich einsehbaren Datenbank mit ihrem Markennamen geführt. Danach muss nur noch der Name des dualen Systems sowie die dort lizenzierten Verpackungsmengen gemeldet werden. 

Im Paragraf 9 des Verpackungsgesetztes kann man nachschauen, welche Inhalte im Herstellerregister von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen angezeigt werden. 

Zentrale Stelle Verpackungsregister – Wer muss sich registrieren? 

Sämtliche Organisationen, welche in Deutschland zu den Erstinverkehrbringern nach dem Verpackungsgesetz gelten, müssen eine Registrierung im LUCID Verpackungsregister vornehmen. Dieser Schritt erfolgt mit den Unternehmensstammdaten. 

Weiterhin müssen auch ausländische Händler eine Registrierung vornehmen, welche Waren an deutsche Endverbraucher schicken. Wichtig ist, dass die Ware erstmalig gewerblich in Verkehr gebracht wird. Welche Vertriebsmethode oder Handelsstufe zur Anwendung kommt, das spielt nach §3 Verpackungsgesetz (VerpackG) keine Rolle.

Eine Ausnahme bilden die Serviceverpackungen. Zu ihnen zählen:

  • Brötchentüten
  • Tragetaschen
  • Coffee-to-go-Becher
  • Einweggeschirr.

Mit diesen Verpackungen werden die Waren an den Endverbraucher vor Ort übergeben. Die Pflicht zur Verpackungslizenzierung kann hier auf den Vorvertreiber übergehen. 

Der Vorvertreiber muss in diesem Fall die Registrierung in LUCID bei der ZSVR zur Systembeteiligung und zur Datenmeldung übernehmen. 

Gehört man zu den Letztvertreibern verpackter Waren, sollte man sich einen Nachweis über die lizenzierten Verpackungen aushändigen lassen. 

Wir empfehlen die Verpackungen bei der Firma Lizenzero zu registrieren.

Welche Verpackungen sind Systembeteiliungspflichtig?

Zu den systembeteilgungspflichtigen Verpackungen zählen gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die mit Waren gefüllt sind und nach der Nutzung beim privaten Endverbraucher im Abfall landen. 

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Unternehmen müssen alle Verpackungen lizenzieren, welche an den Kunden gesendet werden. Dazu zählen folgende Verpackungsarten:

  • Versandkartons
  • Füllmaterial wie Luftpolster und Styropor
  • Klebeband zum Verschließen von Kartons.

Es geht nicht nur um den Versand. Auch Verpackungen, welche in Kiosks oder in Imbissen zum Übergeben von Waren an den Kunden verwendet werden, müssen lizenziert werden. Zu ihnen zählen:

  • Papiertüten
  • Faltenbeutel 
  • Einpackpapier. 

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So funktionieren Registrierung und Datenmeldung im LUCID Verpackungsregister

Unternehmen müssen ihre Registrierung unter https://lucid.verpackungsregister.org/ vornehmen. Dazu klicken sie unter „Hersteller“ auf „Registrierung starten“. 

Danach müssen folgende Stammdaten angegeben werden:

  • Nationale Kennnummer
  • Handelsregisternummer
  • Europäische Steuernummer (Umsatzsteuer-ID)

Sollte das Unternehmen keine europäische Steuernummer besitzen, muss es die nationale Steuernummer angeben. Nach der Eingabe der Daten bekommt die Organisation einen Aktivierungslink zugeschickt, welcher innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden muss. 

Wenn der Teilnehmer seine Registrierung per Link bestätigt hat, bekommt er per E-Mail seine Registrierungsnummer zugeschickt. Er ist nun verpflichtet diese Nummer beim dualen System anzugeben und sie gut aufzubewahren. 

Nach Abschluss der Systembeteiligung muss der Akteur den Namen des dualen Systems sowie die lizenzierte Verpackungsmenge gegenüber der ZSVR angeben. Dazu muss der Nutzer sich erneut in die LUCID Datenbank einloggen. 

Verpackungsregister Kosten

Bei der Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister fallen für Hersteller und Erstinverkehrbringer keine Kosten an. Dies bezieht sich auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle. Die Institution wird ausschließlich durch Systeme und Branchenlösungen finanziert. 

Kosten fallen lediglich für die Entsorgung der eigenen Verpackung an. Diese hängen vom dem ausgewählten System ab. 

Verstöße gegen die Registrierungs- und Datenmeldepflicht bei LUCID

Im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes können Verstöße gegen die Registrierungspflicht im LUCID Verpackungsregister sehr teuer werden. Sollte sich ein Unternehmen, welches laut Paragraf 9 (VerpackG) registrierunsgpflichtig und Erstinverkehrbringer ist, nicht in der Datenbank registrieren, droht ein Verkaufsverbot. 

Das Unternehmen muss weiterhin eine Vollständigkeitserklärung (VE) vom Verpackungsregister ausfüllen. Sie ist der Nachweis über sämtliche in Umlauf gebrachten Mengen von Verkaufs- und Umweltverpackungen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Die VE muss bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bis zum 15. Mai jedes Jahres für das Vorjahr abgegeben werden (vgl. § 11 Abs. 1 VerpackG). Die Mengendaten sind nur für die Zentrale Stelle einsehbar und dienen ausschließlich der Kontrolle. 

Weiterhin müssen Unternehmen bei Verstoß mit hohen Bußgeldern rechnen. Die Stiftung Zentrale Stelle hatte im Juni 2.000 Verstöße an die Landesbehörden weitergegeben. Auch unvollständige oder falsche Angaben bei der Registrierung können geahndet werden. 

Unternehmen, welche die Registrierung versäumen, werden über ein sogenanntes “Warn”-Mailing in Kenntnis gesetzt. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt die Öffentlichkeit des Registers. Kunden und Mitbewerber können Unternehmen melden, welche sich nicht an die Verpflichtungen halten. 

Bild Quelle:

  1. https://www.verpackungsregister.org/
  2. https://pixabay.com/de/photos/m%C3%BCll-m%C3%BCllcontainer-abfall-2729608/